CogniTax Steuerberatung
Jennifer Bösmann-Hoben, Steuerberaterin
Johanniswall 12, 27324 Verden
wird unter Zugrundelegung des unten aufgeführten Steuerberatungsrahmenvertrags folgender Auftrag zur Ermittlung des Grundsteuerwertes erteilt.
Teil A. Steuerberatungsrahmenvereinbarung
§ 1 Auftragsumfang und Ausführung
(1) Der Auftrag erstreckt sich auf die Erstellung der Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts des/der in der Buchung aufgeführten Grundstücks/e, inkl. aller notwendigen Anlagen sowie auf die authentifizierte Übermittlung der Steuererklärung an das Finanzamt.
Vorstehende Auftragsbeschreibung ist abschließend.
Weitere Steuerberatungsleistungen wie z.B. Beratung, Prüfung von Steuerbescheiden, Abrechnungsbescheiden und anderen Fiskalverwaltungsakten im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung sowie der Erhebung der Grundsteuer, können nach gesonderter Rücksprache und bei entsprechender Beauftragung des Beraters erbracht werden.
Dieser Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen dar. Die Vollmacht ist gesondert zu erteilen.
Tätigkeiten, die nicht von dem Erlaubnistatbestand des § 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) erfasst sind, sind nicht Gegenstand dieses Auftrags.
(2) Diese Steuerberatungsrahmenvereinbarung gilt für nur für diesen Auftrag. Auf etwaige andere Aufträge, die der Mandant dem Berater erteilt, oder bereits erteilt hat, findet diese Vereinbarung keine Anwendung.
(3) Die Beratung erfolgt ausschließlich in deutschem Steuerrecht. Ausländisches Steuerrecht oder sonstige rechtliche Beratung sind von der Beauftragung nicht erfasst.
(4) Der Berater wird die vom Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Der Berater wird keine Befragung des Mandanten bzw. der Geschäftsführung oder anderen Auskunftspersonen bezüglich der Richtigkeit der gegenüber dem Berater übermittelten Daten, Unterlagen und Informationen durchführen. Die Beurteilung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur zum Auftrag, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wird.
§ 2 Pflichten und Rechte des Mandanten
(1) Der Mandant hat dem Berater sämtliche zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, so dass dem Berater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Er hat notwendige Erklärungen (z.B. Vollständigkeitserklärungen) und Angaben rechtzeitig und in deutscher Sprache zu erteilen und Unterschriften rechtzeitig abzugeben.
(2) Kommt der Mandant mit der Annahme der vom Berater angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt er die ihm obliegende Mitwirkung, so ist der Berater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Berater den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Beraters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Berater vom Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 3 Vergütung
(1) Die Vergütung für die in § 1 bezeichneten Tätigkeiten bestimmen die Parteien mittels gesonderter Vergütungsvereinbarung (Teil B.).
(2) Der Berater weist den Mandanten darauf hin, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.
(3) Der Berater kann von dem Mandanten für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Berater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen.
(4) Sollte der Mandant mit der Zahlung der Vergütung in Verzug geraten, erteilt er dem Berater hiermit sein Einverständnis dazu, sich zur Durchsetzung der Forderung der Hilfe Dritter, insbesondere eines Inkassounternehmens oder einer Verrechnungsstelle zu bedienen und die Forderung abzutreten oder zur Einziehung zu übertragen. Der Berater ist in diesem Fall gesetzlich (§ 402 BGB) bzw. vertraglich verpflichtet, dem neuen Gläubiger oder dem Einziehungsermächtigten die Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die dieser benötigt, um die Forderung geltend zu machen.
§ 4 Dauer des Auftrags
Der Auftrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistung(en).
§ 5 Auslegung des Steuerrechts
Der Berater erbringt seine Beratungsleistungen auf der Grundlage der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung, Literatur und sonstiger Veröffentlichungen, die bei der Erstellung der Arbeitsergebnisse bekannt sind. Spätere Änderungen der Rechtslage oder der Auffassung der Finanzverwaltung werden – soweit nicht anders vereinbart – nicht mehr berücksichtigt. Da die Auslegung des Steuerrechts oft mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist, wird empfohlen, für bestimmte noch nicht verwirklichte Sachverhalte bei den zuständigen Finanzbehörden eine verbindliche Auskunft über deren steuerliche Beurteilung einzuholen.
§ 7 Sonstiges
(1) Der Mandant erteilt dem Berater die Zustimmung zur Rechnungslegung in Textform i.S.d. § 9 Abs. 1 StBVV
(2) Andere als die erwähnten Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieses Auftrags und der erwähnten Nebenabreden bedürfen der Schriftform (Unternehmer) bzw. der Textform (Verbraucher). Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung (Unternehmer) bzw. einer Vereinbarung in Textform (Verbraucher), die gesondert zu erstellen ist.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Verden.
(4) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(5) Falls einzelne Bestimmungen dieses Auftrags unwirksam werden sollten oder bereits unwirksam sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.
Teil B: Pauschalvergütungsvereinbarung
Ergänzend zur Steuerberatungsrahmenvereinbarung schließen
die Parteien für die in der o. g. Steuerberatungsrahmenvereinbarung und die
dort in § 1 übernommenen Leistungen folgende Pauschalvergütungsvereinbarung:
Die in dieser Pauschalvergütungsvereinbarung geschlossenen
Vergütungsabreden gehen den anderen in diesem Auftrag getroffenen
Vergütungsvereinbarungen im Zweifel vor. Für Leistungen, die untenstehend nicht
aufgeführt sind, gelten die Vereinbarungen der Vergütungsvereinbarung in Teil
C.
§ 1 Pauschale
Pauschal werden 149 € (inkl. geltender Mehrwertsteuer) als einmalige
Bereitstellungskosten für den Zugang zum Onlineportal berechnet. Darin
enthalten ist eine für ein Grundbuch übermittelte
Grundsteuer-Feststellungserklärung an das zuständige Finanzamt. Jede weitere
Erklärung eines Grundbuches wird erneut mit 149 € in Rechnung gestellt.
§ 2 Vertragsdauer
Die Mandatsbeziehung endet mit Übermittlung der Erklärung an
das Finanzamt.
§ 3 Zahlungsweise
Der Mandant zahlt die vereinbarte Vergütung bei Bestellung.
Der Mandant erteilt dem Berater die Zustimmung zur Rechnungslegung in Textform
i.S.d. § 9 Abs. 1 StBVV
§ 4 Umsatzsteuer
Positionen der Pauschalvergütung verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Teil C: Vergütungsvereinbarung
Ergänzend zur Steuerberatungsrahmenvereinbarung schließen die Parteien für den Fall der Beauftragung des Beraters mit über die in der o. g. Steuerberatungsrahmenvereinbarung unter § 1 vereinbarten Leistungen hinausgehenden Leistungen folgende Vergütungsvereinbarung:
§ 1 Wertgebühren
Für die über die auf Grundlage der Steuerberatungsrahmenvereinbarung (Teil A.) zu erbringenden hinaus gehenden Leistungen wird auf Basis der jeweils gültigen Fassung der StBVV abgerechnet. Hierbei wird grundsätzlich der aktuelle Gegenstandswert und der mittlere Gebührensatz zugrunde gelegt.
Der Berater behält sich ausdrücklich vor, die Gebührensätze vor dem Hintergrund des tatsächlich anfallenden Zeit- und Haftungsumfangs jederzeit in angemessener Weise anzupassen.
• Gerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (Gebührenrahmen gem. § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Anlage 1)
Verfahrensgebühr 1,4
Termingebühr 1,4
Erledigungsgebühr 1,6
§ 2 Zeitgebühren
Grundsätzlich gilt die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Der Berater weist den Mandanten darauf hin, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV).
Mit Blick darauf wird gemäß § 4 Abs. 1 StBVV bzw. § 45 StBVV i. V. m. § 3a Abs. 1 RVG die folgende, unter Umständen, höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart.
Für folgende Aufgaben ist nach § 13 StBVV die Zeitgebühr vorgesehen:
1. Bei Hilfestellungen per Mail oder Telefon zur vollständigen Erfassung aller Daten.
2. Rückfragen seitens des Finanzamtes
3. Über das übliche Maß erheblich hinausgehende Vorarbeiten
4. Nachträgliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung der Erklärungen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Beraters liegen.
Es wird ein Zeitgebührensatz je angefangene halbe Stunde von € 75,00 vereinbart. Diese gelten sowohl für die oben genannten Tätigkeiten als auch für Tätigkeiten, die in der StBVV keine Regelung erfahren.
• Bei Reisen zur Erfüllung des Beratungsauftrages wird auch die Reisezeit mit diesem Satz in Rechnung gestellt.
• Abgerechnet wird in Intervallen von einer halben Stunde, wobei die jeweils letzte angebrochene halbe Stunde als volle halbe Stunde gerechnet wird.
• Dem Mandanten ist bekannt, dass der vereinbarten Zeitgebührensatz die gesetzlichen Gebühren nach StBVV möglicherweise übersteigt.
• Als Mindestvergütung werden, unabhängig von dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand, die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert der StBVV bzw. des RVG geschuldet.
§ 3 Zahlungsweise, Anerkenntnis
Die Gebühren werden, wenn nicht anders vereinbart, nach erbrachter Leistung abgerechnet. Abschlagsrechnungen können jeweils in angemessener Höhe entsprechend der bereits erbrachten Teilleistung gestellt werden.
Der Berater fügt der Berechnung eine Leistungsübersicht über die abgerechneten Stunden bei. Der Mandant zahlt die vereinbarte Vergütung nach Erhalt der in § 9 StBVV vorgesehenen Berechnung.
Der Mandant erteilt dem Berater die Zustimmung zur Rechnungslegung in Textform i.S.d. § 9 Abs. 1 StBVV.
Widerspricht der Mandant dieser Leistungsübersicht nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Berechnung, gelten die abgerechneten Stunden als anerkannt.
§ 4 Nebenkosten
Der Mandant erstattet dem Berater folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen.
• Externe Kosten und Gebühren zur Beschaffung von Dokumenten (z.B. Grundbuchauszügen) werden gesondert in Rechnung gestellt.
• Schreibkosten € 32,50 je angefangene halbe Stunde
• Tagesspesen Pauschal € 6,00 bei Abwesenheit bis zu 8 Std. Pauschal € 12,00 bei Abwesenheit über 8 Std. Fahrtkosten mit € 1,80 je gefahrenen Kilometer Übernachtungskosten nach tatsächlichem Aufwand In jedem Fall stehen dem Berater zu: Bahnreisen 1. Klasse bzw. Schlafwagen, Economy-Class bei Inlandsflügen, Business Class bei Auslandsflügen, Übernachtungen in einem gehobenen Hotel (ab 4 Sterne).
Post- und Telekommunikationsdienstleistungskosten nach § 16 StBVV
Dem Mandanten ist bekannt, dass die Nebenkosten die gesetzlichen Nebenkosten nach der StBVV teilweise übersteigen.
§ 5 Umsatzsteuer
Sämtliche Positionen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer
Teil D. Sonstige Vereinbarungen
§ 1 Anzuwendendes Recht, Gerichtstand
(1) Die Steuerberatungsrahmenvereinbarung (Teil A.), die Pauschalvergütungsvereinbarung (Teil B.), die Vergütungsvereinbarung (Teil C) sowie sämtliche Aufträge, die nach Maßgabe des § 1 und darüber hinaus dem Berater erteilt werden, unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Der Berater ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).
(2) Sofern der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wird für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis deutsches Recht als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
(3) Ansprüche aus der Steuerberatungsrahmenvereinbarung (Teil A.), der Pauschalvergütungsvereinbarung (Teil B.), der Vergütungsvereinbarung (Teil C) sowie aus Aufträgen, die nach Maßgabe des § 1 gegenüber dem Berater erteilt worden sind, können vom Mandanten nicht an Dritte abgetreten werden.
(4) Falls einzelne Bestimmungen in Teil A., Teil B. und Teil C. dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.
§ 2 Datenschutz
Die Steuererklärungen und sonstigen Daten werden von der CogniTax Steuerberatung erstellt. Die entsprechenden Daten werden bei der CogniTax Steuerberatung sowie dem Dienstleister der DATEV gespeichert. Die Vertragsparteien stimmen dieser Vorgehensweise zu (Art. 6 DSGVO). Im Übrigen wird hinsichtlich der Regelungen zum Datenschutz auf die über die Webseite https://cognitax.de/datenschutzerklaerung/ abrufbare Datenschutzerklärung verwiesen.
§ 3 Verwendung von E-Mails
Sofern zwischen dem Mandanten und dem Berater Daten oder Informationen mittels E-Mail ausgetauscht werden, erfolgt die Kommunikation per E-Mail in unverschlüsselter Form. Die einzelnen E-Mails können ausdrücklich auch vertrauliche oder sonstige sensible Daten enthalten. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass E-Mails beim Versand über das Internet nicht ausreichend vor unbefugtem Zugriff durch Dritte geschützt sind. Der Berater übernimmt keinerlei Haftung dafür, dass Dritte Kenntnis vom Inhalt einzelner E-Mails nehmen, die zwischen den Parteien ausgetauscht werden, oder solche E-Mails manipulieren. Ansprüche gleich welcher Art, bestehen gegen den Berater insofern nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, soweit ein Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges seitens des Beraters oder durch Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht wurde.
§ 4 Erklärung zum Postaustausch zwischen dem Berater und dem Finanzamt mittels E-Mail
Der Mandant genehmigt, dass zukünftiger Postaustausch in seinen Angelegenheiten zwischen dem Berater und dem zuständigen Finanzamt auch per E-Mail durchgeführt wird. Das zuständige Finanzamt kann ebenfalls per E-Mail mit der Auftragnehmerin kommunizieren. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass diese Kommunikation nicht sicher ist und eventuell durch Dritte eingesehen und manipuliert werden kann.
§ 5 Salvatorische Klausel
Soweit einzelne Bestimmungen des Teils A., Teils B. oder Teils C. unwirksam sind oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine wirksame Regelung zu treffen, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung ursprünglich verfolgten Zweck möglichst nahekommt.